SPD Velbert fingiert Internetadressen!

Hammer

Die SPD Velbert überzeugt zu Beginn des Wahlkampf eher mit schlechtem Stil als mit Inhalten!

Die SPD Velbert hat die Fake-Internetadressen www.esther-kanschat.de und www.dirklukrafka.de offenbar für sich registriert und auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für den SPD-Politiker Hübinger als Bürgermeisterkandidaten geworben wird.

„Das ist schon ein besonders starkes Stück schlechten Wahlkampfs“, kommentiert Dr. Esther Kanschat als Bürgermeisterkandidatin der Grünen die Information, dass es neben ihrer eigenen offiziellen Internetadresse www.estherkanschat.de auch noch eine Trittbrettfahrer-Domain www.esther-kanschat.de gibt. Bei dem Urheber dieser Fake-Domain handelt es sich allerdings nicht um eine namensgleiche Person oder einen Dumme-Jungen-Streich, sondern um das Wahlkampfteam der Velberter SPD. Die Seite verlinkt dann auf die (leere!) Seite des SPD-Lokalpolitikers Rainer Hübinger. Aber nicht nur Kanschat ist von dieser Namensanmaßung der Velberter SPD betroffen, sondern auch der aktuelle Bürgermeister Dirk Lukrafka (CDU). Auch hier verweist die Internetdomain www.dirklukrafka.de auf die Leerseite Hübingers.

„Wer sich so verhält, der hat kein gesundes Rechtsempfinden mehr und übertritt schon zu Beginn des Kommunalwahlkampfs die Grenzen eines fairen Umgangs. Zudem sollte derjenige dann nicht mit dem Slogan ‚Transparenter Wahlkampf mit Wahrheiten‘ werben“, resümiert Kanschat und ergänzt: „So etwas disqualifiziert eigentlich für das von Hübinger angestrebte Amt des Bürgermeisters.“

Aber ist es einfach nur schlechter Stil, ein besonders „schlauer“ Coup der SPD-Wahlkämpfer oder vielleicht sogar rechtswidrig? Für eine rechtliche Einordnung muss man noch nicht einmal Jurist sein, sondern es reicht eigentlich schon der gesunde Menschenverstand, der schnell Argwohn aufkommen lässt: Wie kann es sein, dass man einfach eine Internetadresse auf einen fremden Namen anlegen kann? Dies ist besonders fatal, wenn es sich offenbar um eine eindeutig missbräuchliche Nutzung handelt, wie hier durch die SPD. Ein kurzer Blick ins Gesetz (zur Not auch im Internet) bestärkt diese Einschätzung.

In § 12 BGB heißt es:
“Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.”

Leere Seite statt Inhalt: Wahlkampf der SPD Velbert!

Auch das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, hat sich mit Urteil vom 24.03.2016 (Az. I ZR 185/14) mit dieser domainrechtlichen Frage befasst.

Dabei stellt der BGH klar, dass die Registrierung einer Domain eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB darstellt, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwillige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Der BGH erklärt hierzu, dass diese Voraussetzungen allein schon durch eine bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden können. Dieses kommt immer dann in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist. Wird der eigene Namen durch einen Nichtberechtigten als Domainnamen unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain .de registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann. Auch eine Nutzung einer Domain mit (bzw. ohne) einen Bindestrich zwischen Vor- und Nachnamen lässt für die Karlsruher Richter keinerlei andere Wertung zu. Auch wer bereits seinen Vor- und Zunamen unter der Endung .de ohne Bindestrich und unter der Endung .com gesichert hatte, ist weiterhin schutzwürdig.

Schlimmstenfalls könnten unter solchen Fake-Adressen falsche oder unwahre Inhalte veröffentlicht werden, ohne dass sich der „eigentliche“ Namensträger dagegen effektiv wehren könnte. Gerade in Zeiten des Wahlkampfs, der besonders durch Corona verstärkt in den sozialen Netzwerken stattfindet, birgt dies eine große Gefahr. Daran wird auch der Umstand nichts ändern, dass Dr. Esther Kanschat Bürgermeisterkandidatin ist, denn das macht sie noch längst nicht zu einer Person des öffentlichen Interesses, die in manchen Lebensbereichen stärkere Einschränkungen hinnehmen müsste bzw. weniger schutzwürdige Interessen hätte.

Sollte die SPD nicht unverzüglich (siehe § 121 BGB „…ohne schuldhaftes Zögern…“) die Domainregistrierung löschen, sollte sich vielleicht ein Anwalt des Sachverhaltes annehmen. Ein Anspruch auf Unterlassung dürfte hier nach Ansicht des BGH zweifelsfrei bestehen.

Letztlich werden die SPD-Velbert, Rainer Hübinger und vor allem die Wahrnehmung des politischen Miteinanders in Velbert darunter leiden. Ob das dem SPD-Wahlkampfteam und Hübinger vorher nicht klar war oder ob das Ganze vielleicht noch andere Hintergründe hat, diese Frage ist reine Spekulation.

1 Kommentar

  1. Hesse Ursula

    Das ist ja ein starkes Stück und durch nichts zu entschuldigen. Ich bin entsetzt.

    Hat die SPD keine andere Möglichkeit, um auf sich aufmerksam zu machen?

    Antworten

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